Fachanwalt für Familienrecht und Sozialrecht 
 
Rechtsanwalt und Verfahrensbeistand Dirk Neumann

Scheidungsrecht

Sie haben sich entschlossen sich scheiden zu lassen oder möchte sich Ihr Ehepartner von Ihnen scheiden lassen? Dann ist die anwaltliche Vertretung und Beratung im Zusammenhang mit der Trennung und Scheidung, wegen der vielfältigen rechtlichen Probleme in den überwiegenden Fällen notwendig. Im Scheidungsverfahren gilt der Anwaltszwang, das heißt, dass für die Einreichung des Scheidungsantrages die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben ist.

Für eine umfassende Klärung der rechtlichen Aspekte ihres Scheidungsverfahren ist es zunächst notwendig, dass alle für ein Scheidungsverfahren notwendigen Informationen für eine Erörterung in einem Beratungsgespräch zur Verfügung steht. Erfahrungsgemäß können dann bei einem ersten Termin wesentliche Fragen geklärt werden. Hierzu steht Ihnen der nachfogende Fragebogen zur Verfügung.



Weiterhin sollten - wenn möglich - die nachfolgenden Unterlagen vorliegen: 


- Heiratsurkunde
- Geburtsurkunden minderjähriger Kinder
- ggf. Ehevertrag - notarielle Urkunden
- Trennungsdatum
- Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate von beiden Ehegatten
- ggf. letzte Einkommenssteuererklärung
- ggf. Rentenversicherungsunterlagen
(gesetzlich, betrieblich, privat)
- bei Selbstständigen die Steuerbescheide und die Einnahmeüberschussrechnung der letzten drei Jahre

Ausgangspunkt für ein Scheidungsverfahren ist das bestehen einer gültigen Ehe, welche durch Vorlage der Heiratsurkunde erbracht wird. Der Scheidungsgrund ist das Scheitern der Ehe, dass der Gesetzgeber als Zerrüttungsprinzip festgeschrieben hat. Ein Verschulden für das Scheitern der Ehe spielt dementsprechend für das Scheidungsverfahren keine Rolle. Eine Ehe ist nach dem Willen des Gesetzgebers als gescheitert anzusehen, wenn die Ehegatten nicht mehr in ehelicher Lebensgemeinschaft leben und auch nicht erwartet werden kann, dass diese von den Ehegatten wiederhergestellt wird. Mit der Trennung wird die eheliche Lebensgemeinschaft beendet.

Trennung als Scheidungsvoraussetzung

Wesentliche Voraussetzung für die Ehescheidung ist dementsprechend, die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft - das Getrenntleben - der Ehegatten. Der Gesetzgeber versteht unter Getrenntleben, dass zwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und diese – als Prognose - nicht mehr herstellt werden kann. Die Trennung erfolgt zwar regelmäßig durch den Auszug eines Ehegatten aus der ehelichen Wohnung, jedoch kann das Getrenntleben auch innerhalb der Ehewohnung stattfinden, durch räumliche Trennung innerhalb der Wohnung. Eine wechselseitige Versorgung durch Kochen, Putzen und Waschen sollte jedoch in diesem Fall unbedingt unterbleiben, da diese Anknüpfungspunt für eine eheliche Lebensgemeinschaft sein könnte.

Wenn ihr Ehegatte die eheliche Wohnung nicht verlassen will, kann auch die Zuweisung der Ehewohung an einen Ehegatten durch das Gericht erfolgen.

Das Gesetz sieht folgende Möglichkeiten der Ehescheidung vor, die jeweils unterschiedliche Anforderungen an die Trennungszeit stellen, die für die Prognose, ob mit einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu rechnen ist, entscheidend ist.

Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres

Bei weniger als einjährigem Getrenntleben kann die Scheidung nur erfolgen, wenn die Fortsetzung der Ehe für einen Ehegatten, aus Gründen die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellt. Dies kann vorliegen bei einer nicht nur einmaligen körperlichen Misshandlung, bei sexueller Gewalt durch den anderen Ehegatten oder wenn der andere Ehegatte alkohol- oder drogenabhängig geworden ist. Eine Härtefallscheidung stellt demnach den Ausnahmefall dar.

Einverständliche Ehescheidung nach Ablauf des Trennungsjahres

Leben die Ehegatten mindestens ein Jahr voneinander getrennt, so wird vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder ein Ehegatte dem Scheidungsantrag des anderen Ehegatten zustimmt. Wenn die Voraussetzungen für eine einvernehmliche Scheidung erfüllt sind, wird das Gericht die Ehe scheiden, da gesetzlich unwiderlegbar vermutet wird, dass die Ehe zerrüttet ist.

Scheidung nach Ablauf von mehr als drei Jahren Trennungszeit

Leben die Ehegatten seit mehr als drei Jahren voneinander getrennt, so wird gesetzlich unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. Auf eine Zustimmung zum Scheidungsantrag des anderen Ehegatten kommt es nicht mehr an, auch wenn nur ein Ehegatte den Scheidungsantrag stellt.

In ganz seltenen Ausnahmefällen kann ein Ehegatte den Scheidungausspruch noch verhindern, obgleich die Ehe gesetzlich als gescheitert gilt, wenn dies zum Wohl der aus der Ehe hervorgegangenen Kinder notwendig ist und bei Vorliegen außergewöhnlicher Gründe die eine besondere Härte für den anderen Ehegatten bedeuten würde.

Versorgungsausgleich

Zusammen mit der Ehescheidung entscheidet das Gericht - unabhängig von dem gesetzlichen oder vereinbarten Güterstand – über den Versorgungsausgleich. Der Versorgungsausgleich regelt die Aufteilung von während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche der Ehegatten nach der Scheidung. Rentenansprüche können im In- und Ausland, aus gesetzlicher Rentenversicherung, beamtenrechtlicher Versorgung oder einer betrieblichen oder privaten Altersvorsorge entstehen. So erhält auch derjenige Ehegatte, der beispielsweise wegen der Kindererziehung auf Erwerbsarbeit verzichtet hat, durch den Versorgungsausgleich eine eigenständige Absicherung im Alter und bei Invalidität.

Die Versorgungsanrechte der Ehegatten werden in der Regel intern geteilt, sodass im Versorgungsausgleich der jeweils ausgleichsberechtigte Ehegatte einen eigenen Anspruch auf eine Versorgung bei dem jeweiligen Versorgungsträger erhält. Ist der Wertunterschied der beiderseitig erworbenen Versorgungsansprüche gering oder liegen lediglich geringe Ausgleichswerte vor, kann auf den Versorgungsausgleich verzichtet werden. Weitergehend wird der Versorgungsausgleich bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren grundsätzlich nicht durchgeführt, es sei denn, dass einer der Ehegatten dies beantragt. 

 
 
 
 
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