Als gerichtlich bestellter Verfahrensbeistand vertrete ich in Kindschaftssachen, wie in Sorgerechtssachen und bei Umgangsrechtsstreitigkeiten, die Interessen von Kindern, denen vom Familiengericht hierzu ein eigener Interessenvertreter bestellt wird. Umgangssprachlich wird daher auch vom Anwalt fürs Kind gesprochen.
Zum Verfahrensbeistand werde ich vom Familiengericht nach den §§ 158, 151, 156 FamFG bestellt, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen eines Kindes erforderlich ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichen Gegensatz steht.
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