Bei einer Trennung der Ehegatten bzw. der Trennung von Eltern sind zwingend wechselseitige Unterhaltsrechte und Unterhaltspflichten zu beachten, die einer umfassenden Beratung bedürfen. Im Vordergrund der anwaltlichen Beratung und Vertretung steht insoweit die Geltendmachung von Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt sowie nachehelichem Unterhalt der Ehegatten im Rahmen der Scheidungsverfahrens aber auch der Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt nach § 1615i BGB, der auch unverheirateten Müttern einen eingen Unterhaltsanspruch in den ersten drei Jahren nach der Geburt gegen den Vater verschafft.
Bei der Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen können zwar auch die örtlichen Jugendämter beratend und bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen auch vertretend tätig werden, jedoch zeigt die anwaltliche Beratung in der Praxis, dass insbesondere komplizierte Unterhaltsverfahren besonders bei der Beteiligung von Selbstständigen und Freiberuflern Jugendämter schnell an ihre Grenzen stoßen. Insbesondere die Auswertung von Einnahme- und Überschussrechnungen eines Selbstständigen bedarf einer fachlichen Prüfung durch einen Fachanwalt für Familienrecht.
Wesentliche Voraussetzung der Entstehung eines Unterhaltsanspruchs für gemeinsame Kinder ist das Getrenntleben. In der Regel hat der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, die Pflicht Kindesunterhalt als Barunterhalt zu entrichten. Demgegenüber bringt der Elternteil, bei dem sich das Kind überwiegend aufhält, seine Unterhaltspflicht durch die Betreuung und Versorgung im Haushalt. Soweit ihr Kind im Wechselmodell betreut wird, richten sich die wechselseitigen Unterhaltsansprüche nach den beiderseitigen Einkommensverhältnissen und die Frage, ob einem Elternteil noch ein Restunterhaltsanspruch zusteht ist davon abhängig, ob zwischen den Kindeseltern ein erhebliches Einkommensgefälle besteht.
Unterschieden wird weitergehend zwischen Unterhaltsansprüchen von minderjährigen Kindern, solchen die minderjährigen Kindern noch gleichstehen (die sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden) und volljährigen Kindern.
Die wesentlichen Unterschiede ergeben sich daraus, dass gegenüber minderjährigen Kindern der barunterhaltspflichtige Elternteil einer verschärften Erwerbsverpflichtung unterliegt, um den Kindesunterhalt für minderjährige Kinder zu sichern. Das heißt, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil seine Erwerbsfähigkeit voll ausschöpfen muss, mithin nicht lediglich einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen kann und gegebenenfalls auch verpflichtet es Sicht eine besser bezahlte Beschäftigung zu suchen.
Demgegenüber richtet sich der Unterhaltsanspruch von volljährigen Kindern nach den gemeinsamen Einkünften beider Eltern, da Volljährige keine Betreuungsleistungen mehr zu sind. Volljährige Kinder erhalten Unterhalt soweit sie sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden, eine Berufsausbildung absolvieren, Studieren und gegebenenfalls auch für berufsvorbereitende Maßnahmen, wie unter anderem einem freiwilligen sozialen Jahr.
Demgegenüber sind jedoch auch volljährige Kinder verpflichtet ihre eigene Erwerbsfähigkeit voll auszuschöpfen, soweit sie sich nicht in Ausbildung befinden.
Der Unterhaltsanspruch für minderjährige Kinder ergibt sich in der Regel aus dem Einkommen, welches der Barunterhaltspflichtige erzielt und ist durch den notwendigen Selbstbehalt begrenzt. Die Unterhaltshöhe wird in der Regel auf der Grundlage der Düsseldorfer Tabelle ermittelt, sodass im Unterhaltsrecht im Vordergrund die Ermittlung des unterhaltspflichtigen Einkommens steht, welches - wie bereits ausgeführt - insbesondere bei Selbstständigen sehr umfangreich sein kann. Denn das Steuerrecht sieht Abschreibungsmöglichkeiten und Ausgabenpositionen vor, die das Unterhaltsrecht nicht anerkennt, sodass sich das unterhaltsrelevante Einkommen eines Selbstständigen nicht zwingend aus den Steuerbescheiden ergibt.
Weiterhin können beim Kindesunterhalt auch Sonderbedarfe oder Mehrbedarf zusätzlich zum laufenden Unterhalt zu zahlen sein, wobei Sonderbedarfe in der Regel einmalig anfallen, wie Zahnbehandlungen und Klassenfahrten, während Mehrbedarf fortlaufend entst
ehen können wie zum Beispiel für Nachhilfeunterricht.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass insbesondere bei selbständigen Unterhaltsschuldnern gegebenenfalls eine nicht bestehende Familienversicherung, zu einem weiteren Krankenunterhaltsanspruch führen kann.
Ich berate und vertrete sie in alllen Fragen des Unterhaltsrechts.