Der weit überwiegende Teil der Ehegatten hat keinen Ehevertrag geschlossen, in dem Regelungen zum Güterstand – Zugewinnausgleich – getroffen wurden. Soweit Sie also keinen Ehevertrag geschlossen haben, leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Entgegen dem weitverbreiteten Irrtum, dass mit der Eheschließung das gesamte Vermögen der beiden Ehegatten nun diesen gemeinsam gehört, verbleibt im Güterstand der Zugewinngemeinschaft das jeweilige Vermögen der Ehegatten getrennt und jeder Ehegatte Alleineigentümer seiner Vermögensgegenstände.
Der Zugewinnausgleich regelt, wie das Vermögen aufzuteilen ist, wenn die Ehe scheitert und geschieden wird bzw. der Gütersand der Zugewinngemeinschaft endet.
Der Zugewinn
Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten dessen Anfangsvermögen übersteigt. Hatte ein Ehegatte zum Beispiel bei der Eheschließung ein Vermögen in Höhe von 5.000,00 € und hat dieser am Ende der Ehe 15.000,00 €, dann beträgt sein Zugewinn 10.000,00 €.
Jedoch ist Vermögen welches ein Ehegatte während der Ehezeit durch Schenkung oder Erbschaft erhalten hat, dem Anfangsvermögen mit dem Wert zum Zeitpunkt des Vermögenserwerbs und dem Endvermögen mit dem Wert zum Scheidungszeitpunkt hinzuzurechnen. Hatte somit ein Ehegatte während der Ehezeit ein Grundstück im Wert von 20.000,00 € geerbt, welches zum Zeitpunkt der Scheidung 30.000,00 € Wert ist, so beträgt die Wertsteigerungen im Rahmen des Zugewinnausgleichs und damit der Zugewinn 10.000,00 €. Berücksichtigt wird die Erbschaft somit nur bezüglich der Wertsteigerung.
Die Bestimmung des Anfangsvermögens und des Endvermögens ist für beide Ehegatten vorzunehmen, da nur so eine Berechnung der jeweiligen Zugewinnbeträge möglich ist. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so hat der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn einen Ausgleichsanspruch auf Zahlung des hälftigen Überschusses. Haben dementsprechend beide Ehegatten einen Zugewinn in Höhe von 10.000,00 €, besteht kein Zugewinnausgleichsanspruch, da der Zugewinn gleich Hoch ist. Hat ein Ehegatte einen Zugewinn in Höhe von 10.000,00 € und der andere in Höhe von 15.000,00 €, so hat der mit dem gerigenen Zugewinn einen Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 2.500,00 €.
Der Zugewinnausgleichsanspruch der Ehegatten wird durch einen Auskunftsanspruch über den Bestand ihres Vermögens gesichert. Danach ist jeder Ehegatte verpflichtet, über den Bestand des Vermögens zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages alsauch zum Zeitpunkt der Trennung Auskunft zu erteilen, um illoyalen Vermögensminderung nach der Trennung entgegen zu wirken.
Ehebedingte Zuwendungen und Gesamtschuldnerausgleich
Darüberhinaus gehört zum ehelichen Güterrecht in Scheidungsverfahren: die Rückgewähr von ehebedingten Zuwendungen und Schenkungen, der Gesamtschuldnerausgleich für gemeinsame Verbindlichkeiten.