Kosten
Grundsätzlich richten sich die anfallenden Gebühren für die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder nach einer Honorarvereinbarung zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten.
Bei einer Abrechnung nach dem RVG richten sich die Gebühren in der Regel nach dem Gegenstandswert.
Wenn Sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten für die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes nicht aufbringen können, besteht die Möglichkeit der Gewährung von Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe.
Prozesskostenhilfe
Nach § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Prozesskostenhilfe – in Verfahren vor den Familiengerichten heißt diese Verfahrenskostenhilfe – können Sie in Verfahren vor den Zivilgerichten, Verwaltungsgerichten, Arbeitsgerichten und Sozialgerichten beantragen, soweit Sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Prozesskostenhilfe wird der Partei für die eigenen Rechtsanwaltskosten und Gerichtskosten für jede Instanz gesondert bewilligt. Die dem Gegner entstehenden Kosten sind nach § 123 ZPO nicht von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe umfasst.
Ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten Sie, wenn Ihr einzusetzendes Einkommen nicht mehr als 15,00 € beträgt. Soweit ihr einzusetzendes Einkommen mehr als 15,00 € beträgt, wird Prozesskostenhilfe als Ratenzahlung mit höchstens 48 Monatsraten gewährt.